Emoji und Recht

 

Die Nutzung von Emojis wirft insbesondere in folgenden Rechtsgebieten Fragen auf:

 

  •     Allgemeines Schuldrecht
  •     Urheberrecht
  •     Markenrecht
  •     Strafrecht
  •     Arbeitsrecht
  •    Gesellschaftsrecht

 

 

Rechtliche Fragestellungen aus dem allgemeinen Schuldrecht

 

Seit Anfang 2015 ermöglicht ein Pizza-Lieferant Bestellungen durch Verwendung des Pizza-Emoji. Solche  Maßnahmen des Social-Media-Marketing könnten in Zukunft öfter in Erscheinung treten. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich folgende Fragen:

 

  • Können durch Emoji wirksame Willenserklärungen abgegeben werden?
  • Welche Folgen hat es, wenn der Erklärungsinhalt von Emoji unterschiedlich verstanden wird?
  • Kann der Erklärungsinhalt von Emoji durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmt werden?

 

Literaturhinweise: Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht, Matthias Pendl, NJW 2022, 1054. Von den buchhalterischen Tücken im Umgang mit Emojis, Thurow, BC 2023, 350. Die vertragsrechtliche Bedeutung von Emoticons, Dr. Carmen Freyle, JA 2018, 732 – 736.

 

 

Urheberrechtlicher Schutz von Emojis

 

Ist ein Emoji urheberrechtlich geschützt? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden.

 

Eine Emoji-Grafik kann ein Werk im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG (Piktogramm oder Bildzeichen) sein. Dieses genießt jedoch nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist. Dafür muss das Emoji eine gewisse Gestaltungshöhe haben, also einen Grad an Individualität zeigen und sich von einfachen Alltagserzeugnissen abheben. Der Begriff "Gestaltungshöhe" ist im Gesetz nicht definiert und wird von den Gerichten uneinheitlich und nur bezogen auf die jeweilige Werksart gesehen. Daher muss im Zweifel jedes Emoji einzeln beurteilt werden.

 

Auch bezüglich Emoji-Schriftarten herrscht rechtlich keine Klarheit. Es wird die Ansicht vertreten, dass Computerschriften (Fonts) als Computerprogramme nach § 69a UrhG geschützt sind. Nach § 1 (i) der Mustervorschriften der World Intellectual Property Organisation (WIPO) sind Computerprogramme eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass ... ein bestimmtes Ergebnis angezeigt wird. Demnach wäre eine Computerschriftart urheberrechtlich geschützt, wenn sie nicht lediglich die grafische Darstellung des Ergebnisses eines Textverarbeitungsprogrammes ist, sondern durch eigene Befehle an den Computer ihre Darstellung bewirkt.

 

Computerschriften können nach dem Designgesetz (früher Geschmacksmustergesetz - ganz früher Schriftzeichengesetz)  geschützt sein. Formale Voraussetzung für den Schutz ist die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Verzeichnis. Materiell rechtlich erfordert der Schutz, dass die Schriftart neu ist und Eigenart hat. Im Eintragungsverfahren wird jedoch nicht geprüft, ob die Computerschrift die materiellen Schutzvorschriften erfüllt.

 

 

Emojis und das Markenrecht

 

Emojis können auch als Marken genutzt werden, um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. Nach dem Markengesetz kann daher insbesondere das Wort "Emoji" und zwei- oder dreidimensional gestaltete Emoji-Grafiken als Marken eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderen, dass die Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG) und dass die Marke Unterscheidungskraft hat.

 

 

Straftaten mittels Emoji

 

Durch die Nutzung von Emoji könnten auch Straftaten begangen werden. In Betracht kommt hier insbesondere die Beleidigung nach § 185 StGB. Diese setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus. Dieser Straftatbestand könnte beispielsweise erfüllt sein, wenn in einer WhatsApp Gruppe der Eltern einer Schulklasse das Emoji "Mittelfinger" so eingesetz wird, dass es für die Gruppe sichtbar direkt der Missachtung einer Person dient.

 

Auch das Urheberrecht enthält in den §§ 106 ff. UrhG Straftatbestände. Dort werden insbesondere für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Geld- oder Freiheitsstrafen angedroht.

 

Das Landgericht Trier war davon überzeugt, dass die „Emojis Schneeflocke und Kleeblatt“ in einschlägigen Kreisen als Kokain bzw. Marihuana verstanden werden [LG Trier 11.5.2021 – 8031 Js 12496/20.5 KLs, BeckRS 2021, 21481.], was bei Drogenbestellungen über soziale Netzwerke relevant ist.

 

 

 

Emoji und Arbeitsrecht

 

Arbeitsgerichte hatten sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Bedeutung in Textnachrichten und auf einer Facebook-Seite des Arbeitnehmers verwendete Emojis für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben. Dabei wurden Überlegungen zur Aussagekraft und der Bedeutung von Emojis angestellt.  (vgl.  LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2018 - LAGRHEINLANDPFALZ Aktenzeichen 1SA50717 1 Sa 507/17; LAG Sachsen, Urt. v. 27.2.2018 – 1 Sa 515/17 (ArbG Zwickau, Urt. v. 2.8.2017 – ARBGZWICKAU Aktenzeichen 4CA1817 4 Ca 18/17 P).

 

Auch Mobbing mittels Emoji beschäftigte die Arbeitsgerichte. [LAG Baden-Württemberg MMR 2016, 702; vgl. auch ArbG Stuttgart 14.3.2019 – 11 Ca 3737/18, BeckRS 2019, 13601 Rn. 44.] und die Gefahr von und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz durch "niedliche Emojis" wird in der Rechtswissenschaft diskutiert. [„Hidden danger of cute characters“ im Arbeitsumfeld Wallace/Evans L. S. G. 2021, 118 (5), 26.

 

 

Emoji und Gesellschaftsrecht

 

Sogar im allgemein als "trocken" angesehenen Gesellschaftsrecht haben Emoji Einzug gehalten. Das Gericht hatte über ein "Emoji auf dem Stimmzettel" für die Wahl des Aufsichtsrats zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis: "Ein Smiley, der auf dem Stimmzettel außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes

angebracht ist, ist ein besonderes Merkmal ..., da diese Kennzeichnung geeignet sein könnte, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zu ermöglichen." Daher führte das Emoji zur Unwirksamkeit des Stimmzettels. [BAG, Beschluss vom 28.4.2021 – 7 ABR 20/20].