Emojis als Wirtschaftsgut

 

Mit Emojis wird auf unterschiedliche Weise Geld verdient:

 

  •     Durch die Vergabe von Lizenzen an der Marke "Emoji"
  •     Durch die Vergabe von Lizenzen an den "Emoji-Symbolen"
  •     Durch den Verkauf von "Emoji-Produkten" wie Kissen, Schlüsselanhänger, Bettbezüge und mehr
  •     Indirekte wirtschaftliche Effekte schaffen Emojis, weil sie wesentlicher Bestandteil der Nutzung von Smartphones sind
  •     Indem Emojis für Marketingmaßnahmen verwendet werden
  •     Durch Nutzung von Emojis als animierte Figuren in Filmen

 

Vergabe von Lizenzen an Emoji-Symbolen und Emoji-Marken

 

Wenn ein Emoji urheberrechtlich geschützt ist, darf es grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Lizenz benutzt werden. Das Urheberrecht entsteht aber nur, wenn das Emoji, neben weiteren Voraussetzungen, eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist. Dieses kann bei vielen Emoji in Frage gestellt und nur im Einzelfall beurteilt werden (siehe hierzu: juristische Aspekte). Daher könnte es vorkommen, dass Unternehmen an Emojis Geld verdienen, die eigentlich frei benutzbar sind.

 

Auch durch die Lizenzierung der Marke Emoji können Einnahmen erzielt werden. Trotz eines Widerspruchsverfahrens ist Emoji als Wortmarke für zahlreiche Produkte der Markenklassen (Nizza) 03, 14, 16, 18, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34 eingetragen und damit faktisch für ganz Europa monopolisiert worden. Inhaberin der Marke ist die emoji company GmbH.

 

 

 

Abgelehnte "Emoji-Marken"

 

Die Eintragung der Bezeichnung "EMOJIS" für Schokolade in das Markenregister hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 13.09.2016 -24 W (pat) 565/16, da es an der notwendigen Unterscheidungskarft fehle. Dazu führte das Gericht aus: "Der Ausdruck „EMOJIS“ ist eine eingeführte Angabe für Bildzeichen, die insbesondere in SMS oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln längere Wörter ersetzen sollen und geeignet, die Form und/oder das Motiv der beanspruchten, durch eine große Formen-, Gestaltungs- und Farbenvielfalt geprägten Schokoladenwaren und Pralinen anzugeben und deshalb und auch mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig."

 

Auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte Entscheidung vom 01.06.2023 –R 2305/2022-2 die Eintragung eines Emojis als Marke ab. Wegen mangelnder Unterscheidungskraft wurde das „I Love You“-Emoji nicht als Marke für immobilienbezogene Leistungen wie Beratung, Vermittlung, Gebäudereinigung etc. anerkannt.

 

 

 

 

Der Emoji-Film

 

Nach Angaben der Fandom Inc. San Francisco hat der Emoji-Film weltweit 217 Millionen US-Dollar eingespielt. Diesen stehen Produktionskosten von rund 50 Millionen US-Dollar gegenüber.

 

 

 

Literaturhinweise: Emotionale Ansteckung in technologiebasierten Serviceinteraktionen, Die Wirkung von Smileys auf

die Emotionen der Kunden, Katja Lohmann, 2019, Springer Nature